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VB 2002 15

Graubünden · 2002-12-11 · Deutsch GR
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Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz | Strafrecht-Rechtspflege-Strafvollzug

Sachverhalt

verwirklicht hat. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der vorliegenden Be- weismittel vorzunehmen. Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. auch Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kan- tons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 306 Ziff. 2). An den Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlich- keit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis be- stehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche, nicht zu unterdrü- ckende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sach- lage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeu- gung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Über-

5 zeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliess- licher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Aktenlage oder jene des Beschuldigten den Richter zu überzeu- gen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richter zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Beschuldigten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307).

4. Gemäss Polizeirapport vom 19. April 2001 haben die Polizeibeamten N. und O. sowie die Polizeiassistentin F. am 5. April 2001 festgestellt, dass I. keinen Sicherheitsgurt trug, als er um 11.35 Uhr mit seinem Auto von der G. kommend über das X. in Richtung W. fuhr. Weiter ist dem von O. verfassten Polizeirapport zu ent- nehmen, dass I. gleichentags bei der Wegfahrt von der Kontrollstelle beim X. in Richtung G. den Motor in niedrigen Gängen hochgedreht habe, so dass der aufheu- lende Motor noch längere Zeit von der Kontrollstelle aus hörbar gewesen sei (vgl. act. 1.2). Im Zusatzrapport vom 18. Juli 2001 bestätigte N. die Angaben des Poli- zeibeamten O. (vgl. act. 1.16). I. streitet die gemäss Polizeirapport gegen ihn erho- benen Vorwürfe kategorisch ab. Er liess bereits in den Vernehmlassungen vom 10. Juli/27. August 2001 ausführen und blieb auch anlässlich des Konfrontverhörs vom

9. Juli 2000 dabei, dass er die Sicherheitsgurte während der ganzen Fahrt getragen und den Motor nicht hochgedreht habe (vgl. act. 1.10-1.12; act. 2; act. 24, insb. S. 2, 5). Wie im folgenden zu zeigen sein wird, gelangt jedoch der Kantonsgerichts- ausschuss in Gesamtwürdigung der vorliegenden Aussagen entgegen der Behaup- tung von I. zur Überzeugung, dass dieser den Sachverhalt gemäss Polizeirapport verwirklicht hat.

a) Der Polizeibeamte N. gab bei der Konfronteinvernahme vom 9. Juli 2002 wiederholt zu Protokoll, er habe zusammen mit O. beobachten können, wie I. mit seinem Fahrzeug ohne Sicherheitsgurte von der G. über die T. in Richtung W. ge- fahren sei (vgl. act. 24, S. 2, 3). Er schilderte detailliert, wie er und sein Kollege O. beim Kiosk X. gestanden und stadteinwärts Richtung G. geschaut hätten, wobei sehr gut zu erkennen gewesen sei, wie die linken Sicherheitsgurte an der linken Fahrzeugkonsole herunter gehangen hätten (vgl. act. 24, S. 3, 6). Kurze Zeit später, als I. die gleiche Strecke zurückgefahren und von ihm und O. beim X. kontrolliert

6 worden sei, habe er die Sicherheitsgurte getragen (vgl. act. 24, S. 2). Zudem bestätigte er, dass der Berufungskläger nach der Kontrolle beim Anfahren den Mo- tor hochgedreht und dabei unnötigen Lärm verursacht habe (vgl. act. 24, S. 5). Diese Aussagen von N. stimmen in den massgeblichen Punkten mit seinen Anga- ben im Zusatzrapport sowie den Ausführungen von O. im Polizeirapport überein. Sie erscheinen konstant und schlüssig. Überdies stehen sie in Einklang zu den ebenfalls klaren und widerspruchsfreien Angaben des Polizeibeamten O. anlässlich der rechtshilfeweisen Befragung am 8. August 2002 (vgl. act. 28). O. schilderte glei- chermassen, dass I. bei seiner Fahrt in Richtung W. ohne Sicherheitsgurte unter- wegs gewesen sei, währenddem er kurze Zeit später, als sie (O. und N.) ihn beim Zurückkommen vom W. Richtung X. anhielten, die Sicherheitsgurte getragen habe (vgl. act. 28, S. 2). Ausserdem betätigte er, dass I. nach Beendigung der Kontrolle hochtourig davon gefahren sei und dabei vermeidbaren Lärm verursacht habe (vgl. act. 28, S. 3). Die Aussagen der beiden Polizeibeamten erweisen sich auch im Hin- blick auf den Ablauf der Kontrolle als weitgehend identisch. Beide schildern, dass sie gemeinsam auf Fusspatrouille gewesen seien, währenddem die Verkehrsbeam- tin F. an der Kreuzung den Verkehr geregelt habe (vgl. act. 24, S. 2; act. 28, S. 2). Die Depositionen von O. und N. decken sich ebenso in bezug auf die Angaben zum Standort, wo sie die geschilderten Beobachtungen gemacht haben. So erklärten beide, dass sie beim Kiosk X. gestanden seien (vgl. act. 24, S. 2, 3, 6; act. 28, S. 2). Weiter gaben beide Polizisten zu Protokoll, dass sie I. herausgewunken und an- gehalten hätten, als er das zweite Mal in entgegengesetzter Richtung -dieses Mal angegurtet- an ihnen vorbei gefahren sei (vgl. act. 24, S. 2; act. 28, S. 2). Sie schil- derten deckungsgleich, dass sie zuerst die Verkehrsbeamtin F. angefunkt hätten, um nachzufragen, ob sie ebenfalls beobachten konnte, dass I. die Sicherheitsgurten nicht getragen habe. Ebenso führten sie übereinstimmend aus, dass diese den Vor- fall bestätigt habe (vgl. act. 24, S. 2, 6; act. 28, S. 2, 3). Dabei fällt auf, dass sich die Angaben von O. und N. auch in bezug auf Einzelheiten wie zum Beispiel das eher mässige Ver-kehrsaufkommen und die trockenen Witterungsverhältnisse weitge- hend decken (vgl. act. 24, S. 2; act. 28, S. 2). Den Angaben des Berufungsklägers stehen somit die in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen von zwei Polizeibeamten gegenüber, welche schlüssig und detailliert schildern, dass I. ohne Sicherheitsgurte gefahren sei sowie beim Wegfahren nach der Kontrolle den Motor hochgedreht und dadurch unnötigen Lärm verursacht habe.

b) Der Berufungskläger behauptete anlässlich des Konfrontverhörs, der Po- lizeibeamte N. habe ihm gedroht, ihn des Telefonierens während der Fahrt zu be- schuldigen, wenn er den Vorwurf betreffend das Nichttragen der Gurte nicht aner-

7 kenne (vgl. act. 24, S. 2, 3). Demgegenüber hielt N. anlässlich der Konfronteinver- nahme fest, dass er I. weder beschuldigt, noch ihm gedroht habe. Er habe ihn le- diglich gefragt, ob er während der Fahrt telefoniert habe, weil O. gesehen zu haben glaubte, dass I. während des Fahrens das Natel bediente (vgl. act. 24, S. 3, 4). In Übereinstimmung dazu stellte O. auf entsprechenden Vorhalt klar, dass N. sich si- cher nicht in dieser Art gegenüber I. geäussert habe. Ebenso hielt er fest, dass we- der er noch sein Kollege den Autolenker betreffend das Telefonieren falsch ange- schuldigt hätten. Sie (er und N.) hätten I. lediglich mitgeteilt, dass sie der Meinung seien, er habe während der Fahrt telefoniert. In Anbetracht der übereinstimmenden Angaben der beiden Polizeibeamten vermag die gegenteilige Behauptung des Be- rufungsklägers, N. habe ihm gedroht und ihn beschuldigt, somit nicht zu überzeu- gen. Dies um so weniger, als auch der Beifahrer M. die Angaben von I. betreffend den Vorwurf des Telefonierens nicht bestätigen konnte (vgl. act. 25, S. 2). Bei ge- samthafter Betrachtung wird zudem deutlich, dass es entgegen des Einwands von I. nicht so war, dass die Polizisten das Nichttragen der Sicherheitsgurte einfach nachgeschoben haben, ohne es wirklich gesehen zu haben. Der Zeuge O. führte aus, er habe I. anlässlich der Kontrolle gefragt, ob er während der Fahrt telefoniert habe. Er und sein Kollege hätten festgestellt, dass I. seine Hand am Ohr gehabt habe, und aufgrund dieser Körperhaltung gemeint, dass dieser mit seinem Natel telefoniert habe (vgl. act. 24, S. 2). O. hat jedoch nie ausgesagt, dass dies der Grund für das Herauswinken und Kontrollieren des Berufungsklägers gewesen sei. Es ist mithin unzutreffend, wenn der Berufungskläger behauptet, gemäss den Aussagen von O. habe das Missverständnis über das Telefonieren zur Kontrolle geführt. Daran vermag entgegen des Einwands des Berufungsklägers auch die Schilderung von O. betreffend der Rücksprache mit F. nichts zu ändern. O. schilderte lediglich, dass sie (er und N.) anlässlich der Kontrolle zusätzlich Rücksprache mit der Polizeiassisten- tin F. genommen hätten. Laut seinen Angaben hat diese daraufhin bestätigt, sie habe gesehen, dass I. den Sicherheitsgurt nicht getragen habe. Darüber, ob I. während der Fahrt telefoniert habe, habe sie aber keine Auskunft geben können (vgl. act. 28, S. 2). Sowohl O. als auch N. erklärten übereinstimmend, dass sie ge- sehen hätten, wie I. ohne Sicherheitsgurte Richtung W. gefahren sei, worauf sie ihn beim Zurückkommen angehalten hätten (vgl. act. 24, S. 2; act. 28, S. 2). Laut An- gaben von N. haben die beiden Polizisten in der Folge die Verkehrsbeamtin F. an- gefunkt, um nachzufragen, ob sie ebenfalls beobachten konnte, dass I. die Gurte nicht getragen habe (vgl. act. 24, S. 2). Weder aus den Aussagen von O. noch den- jenigen von N. kann somit geschlossen werden, dass die Funkanfrage an F. auf das Missverständnis bezüglich des Telefonierens zurückging, und das Nichttragen der Sicherheitsgurte die Polizisten erst in zweiter Linie interessiert hat.

8 Der Berufungskläger erklärte anlässlich der Befragung, bei seinem Fahrzeug habe sich die Gurtenschnalle unterhalb des vorderen Seitenfensters befunden. Zu- dem sei von hinten nicht zu erkennen gewesen, ob die Sicherheitsgurte an der Fahr- zeugkonsole herunter hingen, da er immer eine Jacke am Haken beim hinteren Fenster aufgehängt habe (vgl. act. 24, S. 3). Diese Ausführungen erweisen sich nicht als stichhaltig. Beide Polizeibeamten bestätigten, dass die Gurtenschnalle sichtbar gewesen sei (vgl. act. 24, S. 3; act. 28, S. 2) N. erklärte, er könne mit Si- cherheit sagen, dass hinten im Auto keine Jacke gehangen habe (vgl. act. 24, S. 3). I. fuhr von der G. Richtung W.. Die beiden Polizeibeamten standen beim X., unge- fähr auf der Höhe des Kiosks (vgl. act. 24, S. 2, 3; act. 28, S. 2). N. präzisierte auf Nachfrage des Verteidigers, dass sie zirka zwei Meter vor dem Kiosk am Fahrbahn- rand gestanden hätten (vgl. act. 24, S. 6). Aufgrund der Aussagen der Polizeibeam- ten ist mithin genügend konkretisiert, von wo aus O. und N. die geschilderten Beob- achtungen machen konnten. Dabei wird deutlich, dass die beiden Polizisten von ihrem Standort aus von vorne in die von der G. herannahenden Fahrzeuge und damit auch in das Auto des Berufungsklägers blicken konnten. Sie hätten also, selbst wenn eine Jacke im Auto aufgehängt gewesen wäre, die herabhängenden Sicherheitsgurte erkennen können. Dementsprechend gab O. zu Protokoll, dass sie von ihrem Standort aus das Fahrzeug von I. von vorne gesehen hätten. Er (O.) habe also von vorne seitwärts gesehen, dass I. die Gurte nicht getragen habe (vgl. act. 28, S. 2). In Anbetracht dessen vermögen die Behauptungen von I. im Gegensatz zu den Aussagen der beiden Polizeibeamten bezüglich des Nichttragens der Si- cherheitsgurte nicht zu überzeugen. Soweit der Berufungskläger überdies bestreitet, beim Wegfahren von der Kontrolle durch Hochdrehen des Motors unnötigen Lärm verursacht zu haben, er- scheinen seine Ausführungen im Gegensatz zu den übereinstimmenden Angaben von O. und N. ebenfalls wenig einleuchtend. I. erklärte anlässlich seiner Einver- nahme, dass sein Alfa Romeo ein lautes Fahrzeug sei. Er sei deswegen verschie- dentlich angehalten worden. Dabei habe sich aber jedesmal herausgestellt, dass sein Auto in Ordnung sei (act. 24, S. 5). Dies mag zutreffen und wird von den Poli- zeibeamten auch nicht bestritten. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass Polizei- beamte entsprechend geschult und daher in der Lage sind, zu beurteilen, ob mit einem Fahrzeug korrekt weggefahren und dabei allein aufgrund seines lauten und starken Motors ein etwas stärker wahrnehmbarer Ton erzeugt wurde, oder ob der Fahrer durch Hochdrehen des Motors in niedrigen Gängen mit einem sogenannten „Kavaliersstart“ unnötig übermässigen Lärm verursacht hat. Mit Rücksicht darauf erweisen sich der Einwand des Berufungsklägers, der beim Wegfahren verursachte

9 Lärm sei von der Polizeipatrouille rein subjektiv als zu laut und störend empfunden worden, wie auch seine Aussage, dass Alfa bekanntermassen lauter seien als an- dere Automarken und er den starken Motor seines Wagens gar nicht hätte hochdre- hen können, ohne zu schnell zu werden und den Verkehr zu gefährden, im Gegen- satz zu den glaubwürdigen Angaben der Polizeibeamten als reine Schutzbehaup- tungen. Im Übrigen kann auch aus der Tatsache, dass sich offenbar niemand be- schwert hat, nichts abgeleitet werden, dass den Berufungskläger entlasten würde. Gesamthaft betrachtet vermag demnach die Sachverhaltsschilderung von I. weder im Hinblick auf den Vorwurf betreffend das Tragen der Sicherheitsgurte noch was das Hochdrehen des Motors anbelangt zu überzeugen. Demgegenüber er- scheinen die übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten O. und N. durch- wegs glaubwürdig und nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung des Berufungs- klägers können daran auch die Angaben des Zeugen M. nichts ändern. Dieser er- klärte anlässlich seiner Befragung vom 9. Juli 2002, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob Herr I. den Motor in niedrigen Gängen hochgedreht habe oder nicht (vgl. act. 25, S. 3). Er vermochte somit den Berufungskläger in bezug auf den Vorwurf der Verursachung vermeidbaren Lärms mit seinen Aussagen nicht zu entlasten. Auf die Frage, ob I. während der Fahrt den Sicherheitsgurt getragen habe, gab M. wört- lich zu Protokoll (vgl. act. 25, S. 2): „Soweit ich mich daran erinnern kann, trugen wir beide die Sicherheitsgurten, zumal Mittagsverkehr herrschte.“ Aus seiner Aussage wird deutlich, dass er sich nicht mit Bestimmtheit daran erinnern konnte, dass I. den Sicherheitsgurt trug. Die Äusserung von M. erscheint mithin im Vergleich zu den bestimmten Aussagen der beiden Polizeibeamten eher vage. Ausserdem ist ent- sprechend zu würdigen, dass M. laut eigenen Angaben in einer kollegialen Bezie- hung zum Berufungskläger steht (vgl. act. 25, S. 2). Schliesslich sind auch keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb die beiden Polizeibeamten einen identi- schen Sachverhalt schildern und zur Anzeige bringen sollten, der vom Verzeigten gar nicht verwirklicht wurde. Insgesamt vermag demnach die Schilderung von M. die übereinstimmenden Aussagen von O. und N. nicht zu widerlegen.

c) Schliesslich bestätigte auch die Verkehrsbeamtin F. die Angaben der Po- lizeibeamten O. und N. in den wesentlichen Punkten. Laut ihren Schilderungen konnte sie ebenfalls feststellen, dass I. keinen Sicherheitsgurt trug, als er am fragli- chen Tag um die Mittagszeit von der G. über die T. in Richtung W. fuhr. Ihre Anga- ben, wonach die beiden Polizeibeamten sie kurze Zeit später angefunkt und nach- gefragt hätten, ob I. die Gurte getragen habe, als er von der G. gekommen sei, decken sich ebenso mit den Aussagen von O. und N.. Sie bestätigte den Inhalt des

10 Funkspruchs und führte aus, dass sie dies klar verneint habe, weil sie damals ge- sehen habe und somit sicher gewesen sei, dass I. die Gurte nicht getragen habe (vgl. act. 29, S. 2, 3). Die Behauptung des Rechtsvertreters von I., wonach F. das Gesicht seines Mandanten nicht gekannt habe und es gut möglich sei, dass sie sich in dem Fahrzeug geirrt und ein ganz anderes als dasjenige von I. gemeint habe, wird aufgrund der Aussagen der Zeugin nicht bestätigt. F. räumte zwar ein, dass sie den Namen des Berufungsklägers damals noch nicht gekannt habe (vgl. act. 29, S. 3). Ebenso trifft es zu, dass sie sich nicht mehr an die Farbe des Fahrzeugs von I. erinnern konnte (vgl. act. 29, S. 3). F. stellte jedoch anlässlich ihrer Einvernahme vom 21. August 2002 klar, dass sie wusste, wer mit dem „Alfa Romeo“ gemeint gewesen sei. Laut ihren Angaben kannte sie den Angeschuldigten insofern gut, als er öfters bei ihr vorbeigefahren war (vgl. act. 29, S. 3). Dass sie sich bei der Einver- nahme nicht mehr an die Farbe des Autos erinnern konnte, ist mit Blick auf den Zeitablauf von fast eineinhalb Jahren seit dem Vorfall am 5. April 2001 nachvollzieh- bar. Angesichts ihrer damaligen Funktion als Verkehrsbeamtin, die keine Verkehrs- kontrolle durchführte, sondern lediglich den Verkehr regeln musste, erscheint es denn auch nicht abwegig, wenn die Zeugin behauptet, dass sie bei der Rückfahrt des Berufungsklägers aus dem W. nicht darauf geachtet habe, ob dieser die Gurte getragen habe, sondern I. ins Gesicht geschaut habe (vgl. act. 29, S. 2). Es trifft zwar zu, dass sich F. laut eigenen Angaben vor der Befragung bei N. über den Sachverhalt erkundigt hat (vgl. act. 29, S. 4). In diesem Zusammenhang ist aller- dings zu berücksichtigen, dass auch die Sachverhaltsdarstellung von O. in den we- sentlichen Punkten im Einklang mit den Angaben von N. und F. steht, wobei keine Anhaltspunkte vorliegen, dass zwischen den Polizeibeamten O. und N. eine Ab- sprache bestanden hätte. Wohl hat N. gemäss eigener Aussage den von ihm ver- fassten Zusatzrapport vom 18. Juli 2001 vor der Einvernahme nochmals ange- schaut (vgl. act. 24, S. 7). Jedenfalls kann aber aus den Aussagen der Befragten nicht abgeleitet werden, dass sich N. und O. im Hinblick auf die Einvernahme abge- sprochen hätten. In Anbetracht dessen erscheinen die im Wesentlichen mit den De- positionen von O. und N. übereinstimmenden Angaben von F. glaubhaft, auch wenn die Zeugin sich vor der Befragung über das Geschehen informiert hat. Es sind denn auch keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb F. etwas behaupten sollte, was nicht zutrifft. Im übrigen liegen -selbst wenn man entsprechend berücksichtigt, dass F. sich über den Sachverhalt informiert hat- nach wie vor die schlüssigen Aussagen von zwei Polizeibeamten vor, welche unabhängig voneinander einen identischen Sachverhalt schildern, der durch die Angaben von I. und M. nicht zu widerlegen ist. Dass sich beide Polizeibeamten gleichermassen über den Sachverhalt geirrt haben, ist unwahrscheinlich.

11 In Gesamtwürdigung der vorliegenden Aussagen gelangt der Kantonsge- richtsausschuss demnach zur Überzeugung, dass sich der Sachverhalt so verwirk- licht hat, wie er von den Polizeibeamten O. und N. und der Verkehrsbeamtin F. ge- schildert wurde. Es ist folglich davon auszugehen, dass I. am 5. April 2001 auf seiner Fahrt vom W. Richtung X. keine Sicherheitsgurte trug, womit er den Tatbestand gemäss Art. 3a Abs. 1 VRV erfüllt hat. Ebenso steht aufgrund der Beweiswürdigung fest, dass I. gleichentags im Anschluss an die Verkehrskontrolle den Motor seines Wagens in niedrigen Gängen übermässig hochgedreht und dadurch unnötigen Lärm verursacht hat. Damit hat er gegen Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV verstossen. Wer Verkehrsregeln des SVG oder Vollziehungsvorschriften des Bun- desrates verletzt hat, wird gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 96 VRV mit Haft oder Busse bestraft. Die Vorinstanz hat I. demnach zu Recht der Widerhandlung gegen Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VR V in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie gegen Art. 3a VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV schuldig gesprochen.

5. Der Berufungskläger verlangt mit seiner Berufung die vollständige Aufhe- bung der vorinstanzlichen Verfügung. Damit rügt er auch die Strafzumessung der Vorinstanz. Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schreibt dem Richter im Weiteren vor, den Betrag einer Busse je nach den Verhältnissen des Täters so zu bestimmen, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind nach Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermö- gen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit. Im Rahmen der in Art. 63 und 48 StGB enthaltenen Grundsätze entscheidet der erstinstanzliche Richter nach seinem Ermessen. Die Berufungsinstanz greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Gesichts- punkten ausgegangen ist oder die Strafe in Ermessensüberschreitung unhaltbar hart oder milde angesetzt hat (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Rz 23a zu Art. 63 mit Hinweisen). Der Berufungskläger hat sich offensichtlich ohne Bedenken über verbindli- chen Regeln des Strassenverkehrs hinweggesetzt. Angesichts der eher geringfügi- gen Schwere der Taten wiegt das Verschulden des Berufungsklägers zwar nicht allzu schwer. Straferhöhend wirkt sich jedoch sein getrübter automobilistischer Leu- mund aus. Im SVG-Massnahmeregister (ADMAS) ist er im Jahre 1997 mit zwei Ein-

12 trägen verzeichnet (vgl. act. 1.3). Im selben Sinne sind seine drei Verurteilungen aus den Jahren 1999/2000 wegen diverser Vermögensdelikte, Verletzung von Ver- kehrsregeln und Nötigung etc. zu veranschlagen (vgl. act. 7). Strafschärfend ist zu- dem zu berücksichtigen, dass I. mit seinem Verhalten gegen mehrere Verkehrsre- geln verstossen hat (vgl. Art. 68 StGB). Strafmilderungsgründe sind keine vorhan- den. I. erzielte im Jahre 1999/2000 ein steuerbares Einkommen von Fr. 11‘580.--. Steuerbares Vermögen hat er keines ausgewiesen (vgl. act. 8). In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers erscheint dem Kantonsgerichtsaus- schuss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Strafzu- messungsgründe die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in Höhe von Fr. 210.-- als dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen.

6. Erweist sich die Berufung demnach als unbegründet und muss sie abge- wiesen werden, so gehen die Kosten des Berufungsverfahrens vor Kantonsge- richtsausschuss zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Erwägungen (6 Absätze)

E. 5 zeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliess- licher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Aktenlage oder jene des Beschuldigten den Richter zu überzeu- gen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richter zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Beschuldigten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307).

4. Gemäss Polizeirapport vom 19. April 2001 haben die Polizeibeamten N. und O. sowie die Polizeiassistentin F. am 5. April 2001 festgestellt, dass I. keinen Sicherheitsgurt trug, als er um 11.35 Uhr mit seinem Auto von der G. kommend über das X. in Richtung W. fuhr. Weiter ist dem von O. verfassten Polizeirapport zu ent- nehmen, dass I. gleichentags bei der Wegfahrt von der Kontrollstelle beim X. in Richtung G. den Motor in niedrigen Gängen hochgedreht habe, so dass der aufheu- lende Motor noch längere Zeit von der Kontrollstelle aus hörbar gewesen sei (vgl. act. 1.2). Im Zusatzrapport vom 18. Juli 2001 bestätigte N. die Angaben des Poli- zeibeamten O. (vgl. act. 1.16). I. streitet die gemäss Polizeirapport gegen ihn erho- benen Vorwürfe kategorisch ab. Er liess bereits in den Vernehmlassungen vom 10. Juli/27. August 2001 ausführen und blieb auch anlässlich des Konfrontverhörs vom

E. 9 Lärm sei von der Polizeipatrouille rein subjektiv als zu laut und störend empfunden

worden, wie auch seine Aussage, dass Alfa bekanntermassen lauter seien als an-

dere Automarken und er den starken Motor seines Wagens gar nicht hätte hochdre-

hen können, ohne zu schnell zu werden und den Verkehr zu gefährden, im Gegen-

satz zu den glaubwürdigen Angaben der Polizeibeamten als reine Schutzbehaup-

tungen. Im Übrigen kann auch aus der Tatsache, dass sich offenbar niemand be-

schwert hat, nichts abgeleitet werden, dass den Berufungskläger entlasten würde.

Gesamthaft betrachtet vermag demnach die Sachverhaltsschilderung von I.

weder im Hinblick auf den Vorwurf betreffend das Tragen der Sicherheitsgurte noch

was das Hochdrehen des Motors anbelangt zu überzeugen. Demgegenüber er-

scheinen die übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten O. und N. durch-

wegs glaubwürdig und nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung des Berufungs-

klägers können daran auch die Angaben des Zeugen M. nichts ändern. Dieser er-

klärte anlässlich seiner Befragung vom 9. Juli 2002, dass er sich nicht mehr erinnern

könne, ob Herr I. den Motor in niedrigen Gängen hochgedreht habe oder nicht (vgl.

act. 25, S. 3). Er vermochte somit den Berufungskläger in bezug auf den Vorwurf

der Verursachung vermeidbaren Lärms mit seinen Aussagen nicht zu entlasten. Auf

die Frage, ob I. während der Fahrt den Sicherheitsgurt getragen habe, gab M. wört-

lich zu Protokoll (vgl. act. 25, S. 2): „Soweit ich mich daran erinnern kann, trugen wir

beide die Sicherheitsgurten, zumal Mittagsverkehr herrschte.“ Aus seiner Aussage

wird deutlich, dass er sich nicht mit Bestimmtheit daran erinnern konnte, dass I. den

Sicherheitsgurt trug. Die Äusserung von M. erscheint mithin im Vergleich zu den

bestimmten Aussagen der beiden Polizeibeamten eher vage. Ausserdem ist ent-

sprechend zu würdigen, dass M. laut eigenen Angaben in einer kollegialen Bezie-

hung zum Berufungskläger steht (vgl. act. 25, S. 2). Schliesslich sind auch keine

vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb die beiden Polizeibeamten einen identi-

schen Sachverhalt schildern und zur Anzeige bringen sollten, der vom Verzeigten

gar nicht verwirklicht wurde. Insgesamt vermag demnach die Schilderung von M.

die übereinstimmenden Aussagen von O. und N. nicht zu widerlegen.

c) Schliesslich bestätigte auch die Verkehrsbeamtin F. die Angaben der Po-

lizeibeamten O. und N. in den wesentlichen Punkten. Laut ihren Schilderungen

konnte sie ebenfalls feststellen, dass I. keinen Sicherheitsgurt trug, als er am fragli-

chen Tag um die Mittagszeit von der G. über die T. in Richtung W. fuhr. Ihre Anga-

ben, wonach die beiden Polizeibeamten sie kurze Zeit später angefunkt und nach-

gefragt hätten, ob I. die Gurte getragen habe, als er von der G. gekommen sei,

decken sich ebenso mit den Aussagen von O. und N.. Sie bestätigte den Inhalt des

E. 10 Funkspruchs und führte aus, dass sie dies klar verneint habe, weil sie damals ge-

sehen habe und somit sicher gewesen sei, dass I. die Gurte nicht getragen habe

(vgl. act. 29, S. 2, 3). Die Behauptung des Rechtsvertreters von I., wonach F. das

Gesicht seines Mandanten nicht gekannt habe und es gut möglich sei, dass sie sich

in dem Fahrzeug geirrt und ein ganz anderes als dasjenige von I. gemeint habe,

wird aufgrund der Aussagen der Zeugin nicht bestätigt. F. räumte zwar ein, dass sie

den Namen des Berufungsklägers damals noch nicht gekannt habe (vgl. act. 29, S.

3). Ebenso trifft es zu, dass sie sich nicht mehr an die Farbe des Fahrzeugs von I.

erinnern konnte (vgl. act. 29, S. 3). F. stellte jedoch anlässlich ihrer Einvernahme

vom 21. August 2002 klar, dass sie wusste, wer mit dem „Alfa Romeo“ gemeint

gewesen sei. Laut ihren Angaben kannte sie den Angeschuldigten insofern gut, als

er öfters bei ihr vorbeigefahren war (vgl. act. 29, S. 3). Dass sie sich bei der Einver-

nahme nicht mehr an die Farbe des Autos erinnern konnte, ist mit Blick auf den

Zeitablauf von fast eineinhalb Jahren seit dem Vorfall am 5. April 2001 nachvollzieh-

bar. Angesichts ihrer damaligen Funktion als Verkehrsbeamtin, die keine Verkehrs-

kontrolle durchführte, sondern lediglich den Verkehr regeln musste, erscheint es

denn auch nicht abwegig, wenn die Zeugin behauptet, dass sie bei der Rückfahrt

des Berufungsklägers aus dem W. nicht darauf geachtet habe, ob dieser die Gurte

getragen habe, sondern I. ins Gesicht geschaut habe (vgl. act. 29, S. 2). Es trifft

zwar zu, dass sich F. laut eigenen Angaben vor der Befragung bei N. über den

Sachverhalt erkundigt hat (vgl. act. 29, S. 4). In diesem Zusammenhang ist aller-

dings zu berücksichtigen, dass auch die Sachverhaltsdarstellung von O. in den we-

sentlichen Punkten im Einklang mit den Angaben von N. und F. steht, wobei keine

Anhaltspunkte vorliegen, dass zwischen den Polizeibeamten O. und N. eine Ab-

sprache bestanden hätte. Wohl hat N. gemäss eigener Aussage den von ihm ver-

fassten Zusatzrapport vom 18. Juli 2001 vor der Einvernahme nochmals ange-

schaut (vgl. act. 24, S. 7). Jedenfalls kann aber aus den Aussagen der Befragten

nicht abgeleitet werden, dass sich N. und O. im Hinblick auf die Einvernahme abge-

sprochen hätten. In Anbetracht dessen erscheinen die im Wesentlichen mit den De-

positionen von O. und N. übereinstimmenden Angaben von F. glaubhaft, auch wenn

die Zeugin sich vor der Befragung über das Geschehen informiert hat. Es sind denn

auch keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb F. etwas behaupten sollte, was

nicht zutrifft. Im übrigen liegen -selbst wenn man entsprechend berücksichtigt, dass

F. sich über den Sachverhalt informiert hat- nach wie vor die schlüssigen Aussagen

von zwei Polizeibeamten vor, welche unabhängig voneinander einen identischen

Sachverhalt schildern, der durch die Angaben von I. und M. nicht zu widerlegen ist.

Dass sich beide Polizeibeamten gleichermassen über den Sachverhalt geirrt haben,

ist unwahrscheinlich.

E. 11 In Gesamtwürdigung der vorliegenden Aussagen gelangt der Kantonsge-

richtsausschuss demnach zur Überzeugung, dass sich der Sachverhalt so verwirk-

licht hat, wie er von den Polizeibeamten O. und N. und der Verkehrsbeamtin F. ge-

schildert wurde. Es ist folglich davon auszugehen, dass I. am 5. April 2001 auf seiner

Fahrt vom W. Richtung X. keine Sicherheitsgurte trug, womit er den Tatbestand

gemäss Art. 3a Abs. 1 VRV erfüllt hat. Ebenso steht aufgrund der Beweiswürdigung

fest, dass I. gleichentags im Anschluss an die Verkehrskontrolle den Motor seines

Wagens in niedrigen Gängen übermässig hochgedreht und dadurch unnötigen

Lärm verursacht hat. Damit hat er gegen Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV

verstossen. Wer Verkehrsregeln des SVG oder Vollziehungsvorschriften des Bun-

desrates verletzt hat, wird gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 96 VRV mit Haft

oder Busse bestraft. Die Vorinstanz hat I. demnach zu Recht der Widerhandlung

gegen Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VR V in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1

SVG sowie gegen Art. 3a VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV schuldig gesprochen.

5. Der Berufungskläger verlangt mit seiner Berufung die vollständige Aufhe-

bung der vorinstanzlichen Verfügung. Damit rügt er auch die Strafzumessung der

Vorinstanz. Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschul-

den des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die per-

sönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schreibt dem

Richter im Weiteren vor, den Betrag einer Busse je nach den Verhältnissen des

Täters so zu bestimmen, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die

seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind nach Art.

48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermö-

gen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein

Alter und seine Gesundheit. Im Rahmen der in Art. 63 und 48 StGB enthaltenen

Grundsätze entscheidet der erstinstanzliche Richter nach seinem Ermessen. Die

Berufungsinstanz greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen

über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Gesichts-

punkten ausgegangen ist oder die Strafe in Ermessensüberschreitung unhaltbar

hart oder milde angesetzt hat (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetz-

buch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Rz 23a zu Art. 63 mit Hinweisen).

Der Berufungskläger hat sich offensichtlich ohne Bedenken über verbindli-

chen Regeln des Strassenverkehrs hinweggesetzt. Angesichts der eher geringfügi-

gen Schwere der Taten wiegt das Verschulden des Berufungsklägers zwar nicht

allzu schwer. Straferhöhend wirkt sich jedoch sein getrübter automobilistischer Leu-

mund aus. Im SVG-Massnahmeregister (ADMAS) ist er im Jahre 1997 mit zwei Ein-

E. 12 trägen verzeichnet (vgl. act. 1.3). Im selben Sinne sind seine drei Verurteilungen aus den Jahren 1999/2000 wegen diverser Vermögensdelikte, Verletzung von Ver- kehrsregeln und Nötigung etc. zu veranschlagen (vgl. act. 7). Strafschärfend ist zu- dem zu berücksichtigen, dass I. mit seinem Verhalten gegen mehrere Verkehrsre- geln verstossen hat (vgl. Art. 68 StGB). Strafmilderungsgründe sind keine vorhan- den. I. erzielte im Jahre 1999/2000 ein steuerbares Einkommen von Fr. 11‘580.--. Steuerbares Vermögen hat er keines ausgewiesen (vgl. act. 8). In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers erscheint dem Kantonsgerichtsaus- schuss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Strafzu- messungsgründe die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in Höhe von Fr. 210.-- als dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen.

6. Erweist sich die Berufung demnach als unbegründet und muss sie abge- wiesen werden, so gehen die Kosten des Berufungsverfahrens vor Kantonsge- richtsausschuss zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

E. 13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Be- rufungsklägers.
  3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 11. Dezember 2002 Schriftlich mitgeteilt am: VB 02 15 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin Duff Walser. —————— In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung des I., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Postfach 528, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen die Strafverfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom

23. Oktober 2002, mitgeteilt am 24. Oktober 2002, in Sachen gegen den Berufungs- kläger, betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, hat sich ergeben:

2 A. Als I. am 5. April 2001 mit seinem Personenwagen vom W. in Richtung X. fuhr, wurde er beim X. von zwei Beamten der Stadtpolizei C. zur Kontrolle angehal- ten. Zu diesem Zeitpunkt war I. angegurtet. Gemäss Polizeirapport vom 19. April 2001 hatten die beiden Polizeibeamten und die Polizeiassistentin F. festgestellt, dass I. kurz zuvor, während seiner Fahrt von der G. über das X. in Richtung W., die Sicherheitsgurte nicht getragen hatte. Deshalb wollten die Polizeibeamten I. in An- wendung des Ordnungsbussenverfahrens nach Art. 1 OBG büssen. Letzterer er- klärte jedoch, dass er den Sicherheitsgurt während der ganzen Fahrt getragen habe. Er lehnte die Bezahlung der Busse ab und wünschte die Durchführung des ordentlichen Verfahrens. Wie im Polizeirapport weiter festgehalten wird, drehte I. anschliessend den Motor in niedrigen Gängen hoch und fuhr mit aufheulendem Mo- tor in Richtung G. weg. Der aufheulende Motor sei noch längere Zeit von der Kon- trollstelle aus hörbar gewesen. B. Mit Strafmandat vom 7. September 2001 sprach das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden I. schuldig der Widerhandlung gegen Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie gegen Art. 3a VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 210.--. Dagegen liess I. am 18. September 2001 Einsprache an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden erheben. C. Mit Strafverfügung vom 4. Dezember 2001 sprach das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden I. schuldig der Widerhandlung gegen Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie gegen Art. 3a VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 210.-- . D. Eine dagegen am 24. Dezember 2001 erhobene Berufung hiess der Kan- tonsgerichtsausschuss von Graubünden am 13. Februar 2002 gut und wies die Sa- che zur Ergänzung der Untersuchung und neuen Entscheidung an das Justiz-, Po- lizei- und Sanitätsdepartement zurück. In der Folge führte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement eine Konfronteinvernahme mit I. und dem Polizeibeamten N. sowie eine Zeugeneinvernahme des Beifahrers durch. Ebenso wurden der Polizei- beamte O. und die Polizeiassistentin F. rechtshilfeweise als Zeugen einvernommen. E. Mit Strafverfügung vom 23. Oktober 2002, mitgeteilt am 24. Oktober 2002, sprach das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden I. schuldig der Widerhandlung gegen Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV in Verbindung mit

3 Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie gegen Art. 3a VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 210.-- . F. Dagegen liess I. am 18. November 2002 Berufung an den Kantonsge- richtsausschuss von Graubünden erheben. Seine Rechtsbegehren lauten: „1. Die Verfügung vom 24./28. Oktober 2002 sei aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 3. Die Verhandlung sei mündlich durchzuführen. 4. Es sei ein Augenschein durchzuführen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Unter Hinweis auf die Akten und die Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid beantragte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden in sei- ner Vernehmlassung vom 29. November 2002 die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten von I.. G. Am 10. Dezember 2002 zog der Rechtsvertreter von I. seinen Antrag be- treffend mündliche Verhandlung und Augenschein telefonisch zurück. Am 11. De- zember 2002 bestätigte er dies schriftlich. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden ein- gegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Nach Art. 180 Abs. 1 StPO kann der Betroffene gegen Strafverfügungen der Departemente beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen. Diese ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Straf- verfügung in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entschei- des, einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des vor- instanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden und ob die ganze Verfü- gung oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen

4 Anforderungen vermag die am 18. November 2002 eingelegte Berufung zu genü- gen. Auf sie ist daher einzutreten.

2. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat seinen Antrag um Durch- führung einer mündlichen Hauptverhandlung und eines Augenscheins am 10. De- zember 2002 telefonisch zurückgezogen und dies am 11. Dezember 2002 schriftlich bestätigt. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Berufungsschrift ist demzu- folge nicht weiter einzugehen.

3. I. wird vorgeworfen, er habe die Sicherheitsgurte nicht getragen, als er am

5. April 2002 um 11.35 Uhr mit seinem Personenwagen in C. von der G. Richtung W. fuhr. Überdies wird er beschuldigt, gleichentags im Anschluss an die durchge- führte Verkehrskontrolle den Motor in niedrigen Gängen hochgedreht zu haben und mit aufheulendem Motor in Richtung G. davon gefahren zu sein. Der Berufungsklä- ger bestreitet beides. Im folgenden gilt es demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass I. den ihm zur Last gelegten Sachverhalt verwirklicht hat. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der vorliegenden Be- weismittel vorzunehmen. Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. auch Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kan- tons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 306 Ziff. 2). An den Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlich- keit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis be- stehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche, nicht zu unterdrü- ckende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sach- lage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeu- gung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Über-

5 zeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliess- licher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Aktenlage oder jene des Beschuldigten den Richter zu überzeu- gen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richter zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Beschuldigten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307).

4. Gemäss Polizeirapport vom 19. April 2001 haben die Polizeibeamten N. und O. sowie die Polizeiassistentin F. am 5. April 2001 festgestellt, dass I. keinen Sicherheitsgurt trug, als er um 11.35 Uhr mit seinem Auto von der G. kommend über das X. in Richtung W. fuhr. Weiter ist dem von O. verfassten Polizeirapport zu ent- nehmen, dass I. gleichentags bei der Wegfahrt von der Kontrollstelle beim X. in Richtung G. den Motor in niedrigen Gängen hochgedreht habe, so dass der aufheu- lende Motor noch längere Zeit von der Kontrollstelle aus hörbar gewesen sei (vgl. act. 1.2). Im Zusatzrapport vom 18. Juli 2001 bestätigte N. die Angaben des Poli- zeibeamten O. (vgl. act. 1.16). I. streitet die gemäss Polizeirapport gegen ihn erho- benen Vorwürfe kategorisch ab. Er liess bereits in den Vernehmlassungen vom 10. Juli/27. August 2001 ausführen und blieb auch anlässlich des Konfrontverhörs vom

9. Juli 2000 dabei, dass er die Sicherheitsgurte während der ganzen Fahrt getragen und den Motor nicht hochgedreht habe (vgl. act. 1.10-1.12; act. 2; act. 24, insb. S. 2, 5). Wie im folgenden zu zeigen sein wird, gelangt jedoch der Kantonsgerichts- ausschuss in Gesamtwürdigung der vorliegenden Aussagen entgegen der Behaup- tung von I. zur Überzeugung, dass dieser den Sachverhalt gemäss Polizeirapport verwirklicht hat.

a) Der Polizeibeamte N. gab bei der Konfronteinvernahme vom 9. Juli 2002 wiederholt zu Protokoll, er habe zusammen mit O. beobachten können, wie I. mit seinem Fahrzeug ohne Sicherheitsgurte von der G. über die T. in Richtung W. ge- fahren sei (vgl. act. 24, S. 2, 3). Er schilderte detailliert, wie er und sein Kollege O. beim Kiosk X. gestanden und stadteinwärts Richtung G. geschaut hätten, wobei sehr gut zu erkennen gewesen sei, wie die linken Sicherheitsgurte an der linken Fahrzeugkonsole herunter gehangen hätten (vgl. act. 24, S. 3, 6). Kurze Zeit später, als I. die gleiche Strecke zurückgefahren und von ihm und O. beim X. kontrolliert

6 worden sei, habe er die Sicherheitsgurte getragen (vgl. act. 24, S. 2). Zudem bestätigte er, dass der Berufungskläger nach der Kontrolle beim Anfahren den Mo- tor hochgedreht und dabei unnötigen Lärm verursacht habe (vgl. act. 24, S. 5). Diese Aussagen von N. stimmen in den massgeblichen Punkten mit seinen Anga- ben im Zusatzrapport sowie den Ausführungen von O. im Polizeirapport überein. Sie erscheinen konstant und schlüssig. Überdies stehen sie in Einklang zu den ebenfalls klaren und widerspruchsfreien Angaben des Polizeibeamten O. anlässlich der rechtshilfeweisen Befragung am 8. August 2002 (vgl. act. 28). O. schilderte glei- chermassen, dass I. bei seiner Fahrt in Richtung W. ohne Sicherheitsgurte unter- wegs gewesen sei, währenddem er kurze Zeit später, als sie (O. und N.) ihn beim Zurückkommen vom W. Richtung X. anhielten, die Sicherheitsgurte getragen habe (vgl. act. 28, S. 2). Ausserdem betätigte er, dass I. nach Beendigung der Kontrolle hochtourig davon gefahren sei und dabei vermeidbaren Lärm verursacht habe (vgl. act. 28, S. 3). Die Aussagen der beiden Polizeibeamten erweisen sich auch im Hin- blick auf den Ablauf der Kontrolle als weitgehend identisch. Beide schildern, dass sie gemeinsam auf Fusspatrouille gewesen seien, währenddem die Verkehrsbeam- tin F. an der Kreuzung den Verkehr geregelt habe (vgl. act. 24, S. 2; act. 28, S. 2). Die Depositionen von O. und N. decken sich ebenso in bezug auf die Angaben zum Standort, wo sie die geschilderten Beobachtungen gemacht haben. So erklärten beide, dass sie beim Kiosk X. gestanden seien (vgl. act. 24, S. 2, 3, 6; act. 28, S. 2). Weiter gaben beide Polizisten zu Protokoll, dass sie I. herausgewunken und an- gehalten hätten, als er das zweite Mal in entgegengesetzter Richtung -dieses Mal angegurtet- an ihnen vorbei gefahren sei (vgl. act. 24, S. 2; act. 28, S. 2). Sie schil- derten deckungsgleich, dass sie zuerst die Verkehrsbeamtin F. angefunkt hätten, um nachzufragen, ob sie ebenfalls beobachten konnte, dass I. die Sicherheitsgurten nicht getragen habe. Ebenso führten sie übereinstimmend aus, dass diese den Vor- fall bestätigt habe (vgl. act. 24, S. 2, 6; act. 28, S. 2, 3). Dabei fällt auf, dass sich die Angaben von O. und N. auch in bezug auf Einzelheiten wie zum Beispiel das eher mässige Ver-kehrsaufkommen und die trockenen Witterungsverhältnisse weitge- hend decken (vgl. act. 24, S. 2; act. 28, S. 2). Den Angaben des Berufungsklägers stehen somit die in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen von zwei Polizeibeamten gegenüber, welche schlüssig und detailliert schildern, dass I. ohne Sicherheitsgurte gefahren sei sowie beim Wegfahren nach der Kontrolle den Motor hochgedreht und dadurch unnötigen Lärm verursacht habe.

b) Der Berufungskläger behauptete anlässlich des Konfrontverhörs, der Po- lizeibeamte N. habe ihm gedroht, ihn des Telefonierens während der Fahrt zu be- schuldigen, wenn er den Vorwurf betreffend das Nichttragen der Gurte nicht aner-

7 kenne (vgl. act. 24, S. 2, 3). Demgegenüber hielt N. anlässlich der Konfronteinver- nahme fest, dass er I. weder beschuldigt, noch ihm gedroht habe. Er habe ihn le- diglich gefragt, ob er während der Fahrt telefoniert habe, weil O. gesehen zu haben glaubte, dass I. während des Fahrens das Natel bediente (vgl. act. 24, S. 3, 4). In Übereinstimmung dazu stellte O. auf entsprechenden Vorhalt klar, dass N. sich si- cher nicht in dieser Art gegenüber I. geäussert habe. Ebenso hielt er fest, dass we- der er noch sein Kollege den Autolenker betreffend das Telefonieren falsch ange- schuldigt hätten. Sie (er und N.) hätten I. lediglich mitgeteilt, dass sie der Meinung seien, er habe während der Fahrt telefoniert. In Anbetracht der übereinstimmenden Angaben der beiden Polizeibeamten vermag die gegenteilige Behauptung des Be- rufungsklägers, N. habe ihm gedroht und ihn beschuldigt, somit nicht zu überzeu- gen. Dies um so weniger, als auch der Beifahrer M. die Angaben von I. betreffend den Vorwurf des Telefonierens nicht bestätigen konnte (vgl. act. 25, S. 2). Bei ge- samthafter Betrachtung wird zudem deutlich, dass es entgegen des Einwands von I. nicht so war, dass die Polizisten das Nichttragen der Sicherheitsgurte einfach nachgeschoben haben, ohne es wirklich gesehen zu haben. Der Zeuge O. führte aus, er habe I. anlässlich der Kontrolle gefragt, ob er während der Fahrt telefoniert habe. Er und sein Kollege hätten festgestellt, dass I. seine Hand am Ohr gehabt habe, und aufgrund dieser Körperhaltung gemeint, dass dieser mit seinem Natel telefoniert habe (vgl. act. 24, S. 2). O. hat jedoch nie ausgesagt, dass dies der Grund für das Herauswinken und Kontrollieren des Berufungsklägers gewesen sei. Es ist mithin unzutreffend, wenn der Berufungskläger behauptet, gemäss den Aussagen von O. habe das Missverständnis über das Telefonieren zur Kontrolle geführt. Daran vermag entgegen des Einwands des Berufungsklägers auch die Schilderung von O. betreffend der Rücksprache mit F. nichts zu ändern. O. schilderte lediglich, dass sie (er und N.) anlässlich der Kontrolle zusätzlich Rücksprache mit der Polizeiassisten- tin F. genommen hätten. Laut seinen Angaben hat diese daraufhin bestätigt, sie habe gesehen, dass I. den Sicherheitsgurt nicht getragen habe. Darüber, ob I. während der Fahrt telefoniert habe, habe sie aber keine Auskunft geben können (vgl. act. 28, S. 2). Sowohl O. als auch N. erklärten übereinstimmend, dass sie ge- sehen hätten, wie I. ohne Sicherheitsgurte Richtung W. gefahren sei, worauf sie ihn beim Zurückkommen angehalten hätten (vgl. act. 24, S. 2; act. 28, S. 2). Laut An- gaben von N. haben die beiden Polizisten in der Folge die Verkehrsbeamtin F. an- gefunkt, um nachzufragen, ob sie ebenfalls beobachten konnte, dass I. die Gurte nicht getragen habe (vgl. act. 24, S. 2). Weder aus den Aussagen von O. noch den- jenigen von N. kann somit geschlossen werden, dass die Funkanfrage an F. auf das Missverständnis bezüglich des Telefonierens zurückging, und das Nichttragen der Sicherheitsgurte die Polizisten erst in zweiter Linie interessiert hat.

8 Der Berufungskläger erklärte anlässlich der Befragung, bei seinem Fahrzeug habe sich die Gurtenschnalle unterhalb des vorderen Seitenfensters befunden. Zu- dem sei von hinten nicht zu erkennen gewesen, ob die Sicherheitsgurte an der Fahr- zeugkonsole herunter hingen, da er immer eine Jacke am Haken beim hinteren Fenster aufgehängt habe (vgl. act. 24, S. 3). Diese Ausführungen erweisen sich nicht als stichhaltig. Beide Polizeibeamten bestätigten, dass die Gurtenschnalle sichtbar gewesen sei (vgl. act. 24, S. 3; act. 28, S. 2) N. erklärte, er könne mit Si- cherheit sagen, dass hinten im Auto keine Jacke gehangen habe (vgl. act. 24, S. 3). I. fuhr von der G. Richtung W.. Die beiden Polizeibeamten standen beim X., unge- fähr auf der Höhe des Kiosks (vgl. act. 24, S. 2, 3; act. 28, S. 2). N. präzisierte auf Nachfrage des Verteidigers, dass sie zirka zwei Meter vor dem Kiosk am Fahrbahn- rand gestanden hätten (vgl. act. 24, S. 6). Aufgrund der Aussagen der Polizeibeam- ten ist mithin genügend konkretisiert, von wo aus O. und N. die geschilderten Beob- achtungen machen konnten. Dabei wird deutlich, dass die beiden Polizisten von ihrem Standort aus von vorne in die von der G. herannahenden Fahrzeuge und damit auch in das Auto des Berufungsklägers blicken konnten. Sie hätten also, selbst wenn eine Jacke im Auto aufgehängt gewesen wäre, die herabhängenden Sicherheitsgurte erkennen können. Dementsprechend gab O. zu Protokoll, dass sie von ihrem Standort aus das Fahrzeug von I. von vorne gesehen hätten. Er (O.) habe also von vorne seitwärts gesehen, dass I. die Gurte nicht getragen habe (vgl. act. 28, S. 2). In Anbetracht dessen vermögen die Behauptungen von I. im Gegensatz zu den Aussagen der beiden Polizeibeamten bezüglich des Nichttragens der Si- cherheitsgurte nicht zu überzeugen. Soweit der Berufungskläger überdies bestreitet, beim Wegfahren von der Kontrolle durch Hochdrehen des Motors unnötigen Lärm verursacht zu haben, er- scheinen seine Ausführungen im Gegensatz zu den übereinstimmenden Angaben von O. und N. ebenfalls wenig einleuchtend. I. erklärte anlässlich seiner Einver- nahme, dass sein Alfa Romeo ein lautes Fahrzeug sei. Er sei deswegen verschie- dentlich angehalten worden. Dabei habe sich aber jedesmal herausgestellt, dass sein Auto in Ordnung sei (act. 24, S. 5). Dies mag zutreffen und wird von den Poli- zeibeamten auch nicht bestritten. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass Polizei- beamte entsprechend geschult und daher in der Lage sind, zu beurteilen, ob mit einem Fahrzeug korrekt weggefahren und dabei allein aufgrund seines lauten und starken Motors ein etwas stärker wahrnehmbarer Ton erzeugt wurde, oder ob der Fahrer durch Hochdrehen des Motors in niedrigen Gängen mit einem sogenannten „Kavaliersstart“ unnötig übermässigen Lärm verursacht hat. Mit Rücksicht darauf erweisen sich der Einwand des Berufungsklägers, der beim Wegfahren verursachte

9 Lärm sei von der Polizeipatrouille rein subjektiv als zu laut und störend empfunden worden, wie auch seine Aussage, dass Alfa bekanntermassen lauter seien als an- dere Automarken und er den starken Motor seines Wagens gar nicht hätte hochdre- hen können, ohne zu schnell zu werden und den Verkehr zu gefährden, im Gegen- satz zu den glaubwürdigen Angaben der Polizeibeamten als reine Schutzbehaup- tungen. Im Übrigen kann auch aus der Tatsache, dass sich offenbar niemand be- schwert hat, nichts abgeleitet werden, dass den Berufungskläger entlasten würde. Gesamthaft betrachtet vermag demnach die Sachverhaltsschilderung von I. weder im Hinblick auf den Vorwurf betreffend das Tragen der Sicherheitsgurte noch was das Hochdrehen des Motors anbelangt zu überzeugen. Demgegenüber er- scheinen die übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten O. und N. durch- wegs glaubwürdig und nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung des Berufungs- klägers können daran auch die Angaben des Zeugen M. nichts ändern. Dieser er- klärte anlässlich seiner Befragung vom 9. Juli 2002, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob Herr I. den Motor in niedrigen Gängen hochgedreht habe oder nicht (vgl. act. 25, S. 3). Er vermochte somit den Berufungskläger in bezug auf den Vorwurf der Verursachung vermeidbaren Lärms mit seinen Aussagen nicht zu entlasten. Auf die Frage, ob I. während der Fahrt den Sicherheitsgurt getragen habe, gab M. wört- lich zu Protokoll (vgl. act. 25, S. 2): „Soweit ich mich daran erinnern kann, trugen wir beide die Sicherheitsgurten, zumal Mittagsverkehr herrschte.“ Aus seiner Aussage wird deutlich, dass er sich nicht mit Bestimmtheit daran erinnern konnte, dass I. den Sicherheitsgurt trug. Die Äusserung von M. erscheint mithin im Vergleich zu den bestimmten Aussagen der beiden Polizeibeamten eher vage. Ausserdem ist ent- sprechend zu würdigen, dass M. laut eigenen Angaben in einer kollegialen Bezie- hung zum Berufungskläger steht (vgl. act. 25, S. 2). Schliesslich sind auch keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb die beiden Polizeibeamten einen identi- schen Sachverhalt schildern und zur Anzeige bringen sollten, der vom Verzeigten gar nicht verwirklicht wurde. Insgesamt vermag demnach die Schilderung von M. die übereinstimmenden Aussagen von O. und N. nicht zu widerlegen.

c) Schliesslich bestätigte auch die Verkehrsbeamtin F. die Angaben der Po- lizeibeamten O. und N. in den wesentlichen Punkten. Laut ihren Schilderungen konnte sie ebenfalls feststellen, dass I. keinen Sicherheitsgurt trug, als er am fragli- chen Tag um die Mittagszeit von der G. über die T. in Richtung W. fuhr. Ihre Anga- ben, wonach die beiden Polizeibeamten sie kurze Zeit später angefunkt und nach- gefragt hätten, ob I. die Gurte getragen habe, als er von der G. gekommen sei, decken sich ebenso mit den Aussagen von O. und N.. Sie bestätigte den Inhalt des

10 Funkspruchs und führte aus, dass sie dies klar verneint habe, weil sie damals ge- sehen habe und somit sicher gewesen sei, dass I. die Gurte nicht getragen habe (vgl. act. 29, S. 2, 3). Die Behauptung des Rechtsvertreters von I., wonach F. das Gesicht seines Mandanten nicht gekannt habe und es gut möglich sei, dass sie sich in dem Fahrzeug geirrt und ein ganz anderes als dasjenige von I. gemeint habe, wird aufgrund der Aussagen der Zeugin nicht bestätigt. F. räumte zwar ein, dass sie den Namen des Berufungsklägers damals noch nicht gekannt habe (vgl. act. 29, S. 3). Ebenso trifft es zu, dass sie sich nicht mehr an die Farbe des Fahrzeugs von I. erinnern konnte (vgl. act. 29, S. 3). F. stellte jedoch anlässlich ihrer Einvernahme vom 21. August 2002 klar, dass sie wusste, wer mit dem „Alfa Romeo“ gemeint gewesen sei. Laut ihren Angaben kannte sie den Angeschuldigten insofern gut, als er öfters bei ihr vorbeigefahren war (vgl. act. 29, S. 3). Dass sie sich bei der Einver- nahme nicht mehr an die Farbe des Autos erinnern konnte, ist mit Blick auf den Zeitablauf von fast eineinhalb Jahren seit dem Vorfall am 5. April 2001 nachvollzieh- bar. Angesichts ihrer damaligen Funktion als Verkehrsbeamtin, die keine Verkehrs- kontrolle durchführte, sondern lediglich den Verkehr regeln musste, erscheint es denn auch nicht abwegig, wenn die Zeugin behauptet, dass sie bei der Rückfahrt des Berufungsklägers aus dem W. nicht darauf geachtet habe, ob dieser die Gurte getragen habe, sondern I. ins Gesicht geschaut habe (vgl. act. 29, S. 2). Es trifft zwar zu, dass sich F. laut eigenen Angaben vor der Befragung bei N. über den Sachverhalt erkundigt hat (vgl. act. 29, S. 4). In diesem Zusammenhang ist aller- dings zu berücksichtigen, dass auch die Sachverhaltsdarstellung von O. in den we- sentlichen Punkten im Einklang mit den Angaben von N. und F. steht, wobei keine Anhaltspunkte vorliegen, dass zwischen den Polizeibeamten O. und N. eine Ab- sprache bestanden hätte. Wohl hat N. gemäss eigener Aussage den von ihm ver- fassten Zusatzrapport vom 18. Juli 2001 vor der Einvernahme nochmals ange- schaut (vgl. act. 24, S. 7). Jedenfalls kann aber aus den Aussagen der Befragten nicht abgeleitet werden, dass sich N. und O. im Hinblick auf die Einvernahme abge- sprochen hätten. In Anbetracht dessen erscheinen die im Wesentlichen mit den De- positionen von O. und N. übereinstimmenden Angaben von F. glaubhaft, auch wenn die Zeugin sich vor der Befragung über das Geschehen informiert hat. Es sind denn auch keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb F. etwas behaupten sollte, was nicht zutrifft. Im übrigen liegen -selbst wenn man entsprechend berücksichtigt, dass F. sich über den Sachverhalt informiert hat- nach wie vor die schlüssigen Aussagen von zwei Polizeibeamten vor, welche unabhängig voneinander einen identischen Sachverhalt schildern, der durch die Angaben von I. und M. nicht zu widerlegen ist. Dass sich beide Polizeibeamten gleichermassen über den Sachverhalt geirrt haben, ist unwahrscheinlich.

11 In Gesamtwürdigung der vorliegenden Aussagen gelangt der Kantonsge- richtsausschuss demnach zur Überzeugung, dass sich der Sachverhalt so verwirk- licht hat, wie er von den Polizeibeamten O. und N. und der Verkehrsbeamtin F. ge- schildert wurde. Es ist folglich davon auszugehen, dass I. am 5. April 2001 auf seiner Fahrt vom W. Richtung X. keine Sicherheitsgurte trug, womit er den Tatbestand gemäss Art. 3a Abs. 1 VRV erfüllt hat. Ebenso steht aufgrund der Beweiswürdigung fest, dass I. gleichentags im Anschluss an die Verkehrskontrolle den Motor seines Wagens in niedrigen Gängen übermässig hochgedreht und dadurch unnötigen Lärm verursacht hat. Damit hat er gegen Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV verstossen. Wer Verkehrsregeln des SVG oder Vollziehungsvorschriften des Bun- desrates verletzt hat, wird gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 96 VRV mit Haft oder Busse bestraft. Die Vorinstanz hat I. demnach zu Recht der Widerhandlung gegen Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VR V in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie gegen Art. 3a VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV schuldig gesprochen.

5. Der Berufungskläger verlangt mit seiner Berufung die vollständige Aufhe- bung der vorinstanzlichen Verfügung. Damit rügt er auch die Strafzumessung der Vorinstanz. Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schreibt dem Richter im Weiteren vor, den Betrag einer Busse je nach den Verhältnissen des Täters so zu bestimmen, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind nach Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermö- gen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit. Im Rahmen der in Art. 63 und 48 StGB enthaltenen Grundsätze entscheidet der erstinstanzliche Richter nach seinem Ermessen. Die Berufungsinstanz greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Gesichts- punkten ausgegangen ist oder die Strafe in Ermessensüberschreitung unhaltbar hart oder milde angesetzt hat (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Rz 23a zu Art. 63 mit Hinweisen). Der Berufungskläger hat sich offensichtlich ohne Bedenken über verbindli- chen Regeln des Strassenverkehrs hinweggesetzt. Angesichts der eher geringfügi- gen Schwere der Taten wiegt das Verschulden des Berufungsklägers zwar nicht allzu schwer. Straferhöhend wirkt sich jedoch sein getrübter automobilistischer Leu- mund aus. Im SVG-Massnahmeregister (ADMAS) ist er im Jahre 1997 mit zwei Ein-

12 trägen verzeichnet (vgl. act. 1.3). Im selben Sinne sind seine drei Verurteilungen aus den Jahren 1999/2000 wegen diverser Vermögensdelikte, Verletzung von Ver- kehrsregeln und Nötigung etc. zu veranschlagen (vgl. act. 7). Strafschärfend ist zu- dem zu berücksichtigen, dass I. mit seinem Verhalten gegen mehrere Verkehrsre- geln verstossen hat (vgl. Art. 68 StGB). Strafmilderungsgründe sind keine vorhan- den. I. erzielte im Jahre 1999/2000 ein steuerbares Einkommen von Fr. 11‘580.--. Steuerbares Vermögen hat er keines ausgewiesen (vgl. act. 8). In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers erscheint dem Kantonsgerichtsaus- schuss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Strafzu- messungsgründe die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in Höhe von Fr. 210.-- als dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen.

6. Erweist sich die Berufung demnach als unbegründet und muss sie abge- wiesen werden, so gehen die Kosten des Berufungsverfahrens vor Kantonsge- richtsausschuss zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Be- rufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin